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Sie werden von den Strafverfolgungsbehörden beschuldigt, den Tatbestand der Untreue begangen zu haben. Nun wollen Sie wissen, wann der Vorwurf der Untreue berechtigt ist und was sich hinter diesem Begriff strafrechtlich verbirgt. Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB. Er ist als Fachanwalt für Strafrecht seit vielen Jahren ausschließlich als Strafverteidiger tätig und weiß, wie er seinen Mandanten bei dem Vorwurf der Untreue erfolgreich verteidigen kann.

Wo ist die Untreue geregelt?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Die Untreue ist in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.

Ein Paragraph, der auf den ersten Blick sehr komplex und für den juristischen Laien nur schwer zu verstehen ist. Vor allem im Wirtschaftsstrafrecht machen sich die Strafverfolgungsbehörden den weiten Wortlaut zunutze und erheben in vielen Fällen den Vorwurf der Untreue. Nicht selten liegen die Tatbestandsvoraussetzungen aber überhaupt nicht vor. Hier lohnt es sich, sofort einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen, um den Vorwurf schnellstmöglich zu entkräften.

Was ist die Strafe bei Untreue?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Der Gesetzgeber sieht für die Untreue eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Handelt es sich um Untreue in einem besonders schweren Fall, so kann das Gericht keine Geldstrafe mehr verhängen. Hier kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise bei gewerbsmäßigen Handeln oder bei der Herbeiführung eines Vermögensverlustes in großem Ausmaß vor.

Der Gesetzgeber sieht für die Untreue eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Handelt es sich um Untreue in einem besonders schweren Fall, so kann das Gericht keine Geldstrafe mehr verhängen. Hier kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise bei einem gewerbsmäßigen Handeln oder bei der Herbeiführung eines Vermögensverlustes in großem Ausmaß vor.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff der Untreue?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Die Untreue dient dem Vermögensschutz und ist immer dann einschlägig, wenn das Vermögen eines anderen geschädigt wurde. Eine Besonderheit der Untreue gegenüber anderen Vermögensdelikten ist, dass das fremde Vermögen von innen heraus geschädigt wird. Untreue kann somit nur Personen vorgeworfen werden, die mit der Betreuung von fremden Vermögen betraut sind. Die pflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Vermögens stellt den Strafgrund der Untreue dar.

Welche Strafbarkeitsalternativen gibt es bei der Untreue?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Der Tatbestand der Untreue lässt sich in zwei einzelne Tatbestände aufteilen: den speziellen Missbrauchstatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB und den allgemeinen Treuebruchtatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

Im Falle des Missbrauchstatbestand wird dem Betroffenen vorgeworfen, eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht zu haben. Es muss also zunächst eine Befugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften vorliegen, die dann überschritten wird. Entscheidend für den Missbrauchstatbestand ist, dass sich die Vermögensschädigung im Dreipersonenverhältnis vollzieht. Eine reine Pflichtverletzung im Innenverhältnis ist somit nicht tatbestandsmäßig und kann allenfalls den Treuebruchtatbestand erfüllen.

Im Falle des Treuebruchtatbestandes muss kein wirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sein. Hier macht sich strafbar, wer eine ihm eingeräumte Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, irgendwie verletzt hat. Der Tatbestand greift also nur im Zweipersonenverhältnis und ist damit weniger speziell als der Missbrauchstatbestand.

Beide Tatbestände setzen eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Diese ist aber nicht ohne weiteres gegeben. Vielmehr wurden von der Rechtsprechung mit der Zeit eine Reihe von Kriterien entwickelt, um den Begriff auszugestalten. Zudem muss dem Vermögensinhaber durch die Untreue ein Vermögensnachteil entstanden sein.

Was ist eine Vermögensbetreuungspflicht?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Sowohl der Missbrauchs- als auch der Treubruchstatbestand der Untreue setzen eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Diese ist allerdings nicht schon gegeben, wenn Sie mit der Aufsicht über das Vermögen eines anderen betreut sind. Es wird vielmehr vorausgesetzt, dass es sich bei der Vermögensfürsorge um eine wesentliche und nicht nur beiläufige Pflicht handelt. Zudem muss diese Pflicht im Rahmen eines fremdnützigen Schuldverhältnisses bestehen und sie muss dem Betreuenden einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumen.

Dass der Begriff der Vermögensbetreuungspflicht sehr unbestimmt ist, machen sich die Strafverfolgungsbehörden zu eigen. Sie sind oftmals vorschnell mit dem Vorwurf der Untreue und prüfen das Bestehen einer solchen Pflicht nicht immer sorgfältig am Einzelfall. Hier empfiehlt sich dringend, einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, der mit der neusten Rechtsprechung vertraut ist und Erfahrung auf dem Gebiet der Vermögensdelikte mitbringt. Denn gerade im Bereich der Vermögensbetreuungspflicht gibt es ständig neue Entscheidungen der Gerichte.

Von der Rechtsprechung wurde eine Vermögensbetreuungspflicht etwa bei folgenden Personen angenommen: bei einem Vermieter in Bezug auf die Mietkaution, dem GmbH-Geschäftsführer, dem Prokuristen oder Nachlassverwalter, dem Steuerberater gegenüber seinem Mandanten und Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern von Handelsgesellschaften und juristischen Personen. Keine Vermögensbetreuungspflicht liegt beispielsweise bei Kassierern im Rahmen eines üblichen Arbeitsverhältnisses, Buchhaltern, Kellnern und Reiseveranstaltern vor.

Wann ist der Missbrauchstatbestand erfüllt?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Der Missbrauchstatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB kann nur erfüllt werden, wenn eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen besteht und diese verletzt wurde.

Es ist also zunächst erforderlich, dass eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen besteht. Diese kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder aus Rechtsgeschäft ergeben. Eine gesetzliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, haben beispielsweise Eltern über das Vermögen ihrer Kinder oder der Insolvenzverwalter. Aus Rechtsgeschäft können sich solche Pflichten durch die Erteilung einer Vollmacht oder einer Verfügungsermächtigung ergeben, wie etwa beim Prokuristen. Wichtig ist allerdings, dass es sich hier um eine Vermögensbetreuungspflicht handelt, die von gewisser Dauer und Intensität ist und einen eigenen Entscheidungsspielraum gewährt.

Die eingeräumte Befugnis muss zudem missbraucht worden sein. Von einem Missbrauch spricht man, wenn zu Lasten des Vermögensinhabers ein wirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, das in dieser Art oder Höhe nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. So missbraucht etwa ein Prokurist seine Verfügungsbefugnis, wenn er für das Unternehmen völlig überteuert einkauft, obwohl ihm eine bestimmte Grenze vorgegeben wurde.

Entscheidend für den Missbrauchstatbestand ist demnach, dass ein Handeln im Dreipersonenverhältnis vorliegt, bei dem der Handelnde seine Pflichten aus dem Innenverhältnis überschritten hat. Der Handelnde durfte also grundsätzlich ein Rechtsgeschäft abschließen, aber eben nicht in diesem Rahmen. Hier redet der Jurist von einem Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis).

Wann ist der Treuebruchtatbestand erfüllt?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Der Treuebruchtatbestand ist einschlägig, wenn der Handelnde durch die Verletzung einer ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht das Vermögen seines Treuegebers schädigt.

Eine Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus Gesetz, behördlichen Auftrags oder aus sonstigen im Treueverhältnis obliegenden Pflichten ergeben. Sie liegt immer dann vor, wenn eine Garantenstellung, also eine besondere Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen besteht. Voraussetzung ist aber auch hier, dass diese Vermögensbetreuungspflicht von einiger Dauer und Gewicht ist und einen eigenen Entscheidungsspielraum zulässt.

Der Vorwurf des Treuebruchs kann durch jede rechtliche oder tatsächliche Pflichtverletzung verwirklicht werden. So kann schon eine Fehlbuchung eine Pflichtverletzung darstellen. Stets erforderlich ist aber, dass gegen spezifisch übertragene Pflichten verstoßen wird.

Wann liegt der erforderliche Vermögensnachteil vor und wann spricht man von einem Vermögensverlust in großem Ausmaß?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Für den Tatbestand der Untreue ist erforderlich, dass es bei dem Vermögensinhaber zu einem Nachteil, also einem Vermögensschaden, gekommen ist. Dieser kann auch darin liegen, dass das Vermögen entgegen der Pflicht des Handelnden nicht vermehrt wurde. Zudem sieht es die Rechtsprechung als ausreichend an, wenn das Vermögen zumindest so konkret gefährdet, dass schon von einem Vermögensschaden gesprochen werden kann.

So ist etwa die die Bildung schwarzer Kassen im Fall Siemens als Nachteil gewertet worden, da hier erhebliche Vermögenswerte entzogen und vorenthalten wurden. Aber auch bei Schmiergeldzahlungen, Korruption im sogenannten Kick-Back-Verfahren, bei Parteispenden und Sponsoring kann ein Vermögensnachteil im Einzelfall bejaht werden.

Wird ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, so liegt ein besonders schwerer Fall der Untreue vor. Die Grenze liegt hier aktuell bei einem Wert von über 50.000 Euro. Dies ist vor allem im Wirtschaftsleben kein allzu hoher Wert, da hier zum Teil über weitaus erheblichere Beträge verfügt wird. Es kann also schnell zum Vorwurf der Untreue in einem besonders schweren Fall kommen. Im Hinblick auf die angedrohte Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren sollte ein Rechtsanwalt umgehend kontaktiert werden.

Muss man das Ziel haben einen Vermögensschaden herbeizuführen?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Neben der Verwirklichung des Tatbestandes muss die Strafverfolgungsbehörde Ihnen auch vorsätzliches Handeln nachweisen können. Der sogenannte Vorsatz muss sich auch auf das Herbeiführen eines Vermögensnachteils beziehen. Dies ist insbesondere bei Risikogeschäften aufwendig, da etwaige nachteilige Folgen nicht von vornherein abgeschätzt werden können. Wann vorsätzliches Handeln vorliegt hängt stets vom Einzelfall ab ist von der Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt. Grundsätzlich muss der Vermögensnachteil aber zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen worden sein.

Braucht man einen Strafverteidiger, wenn ich mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert werde?

Rechtsanwalt für Strafrecht:

Wenn Sie der Untreue beschuldigt werden, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann genau prüfen, ob der Vorwurf überhaupt rechtlich haltbar ist. Insbesondere bei der sich ständig fortentwickelnden Rechtsprechung zur Untreue ist es ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Dieser kennt die aktuellen Entscheidungen und kann bestenfalls sogar auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Dies ist insbesondere bei dem Vorwurf der Untreue im besonders schweren Fall hilfreich, da hier eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe im Raum steht. Rechtsanwalt Dietrich bespricht mit Ihnen gerne die Einzelheiten Ihres Falles und erarbeitet mit Ihnen eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Strafverteidiger konnte Rechtsanwalt Dietrich schon einige Mandanten beim Vorwurf der Untreue erfolgreich vertreten. Einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten vereinbaren.